Bestimmungen über die Dauer des Verwaltungsverfahrens, über die verantwortliche Organisationseinheit und den Verfahrensverantwortlichen, die Modalitäten für den Erhalt von Informationen zu den laufenden Verfahren seitens der betroffenen Person, sowie über die Mittel des verwaltungsmäßigen und gerichtlichen Rechtschutzes, gemäß Landesgesetz Nr. 17 vom 22 Oktober 1993 über die "Regelung des Verwaltungsverfahrens" - wenn sie auch für den EVTZ Anwendung finden: