Rechtliche Grundlage: Art. 47 Abs. 1 GvD Nr. 33/2013
Die Verletzung einiger der laut Art. 14 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013, Nr. 33 vorgesehenen Veröffentlichungspflichten hat eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 500 bis 10.000 Euro zu Lasten der für die fehlende oder unvollständige Mitteilung, sowie gegenüber der für die fehlende Veröffentlichung verantwortlichen Personen mit sich und die entsprechende Maßnahme wird auf der Website der Verwaltung veröffentlicht (Art. 47 GvD vom 14. März 2013, Nr. 33).
Bis heute ist keine Verhängung von Strafen wegen fehlender Mitteilung oder fehlender Veröffentlichung der Informationen und der Daten bekannt (letzter Stand: 16.01.2024).