Inhaber von Führungsaufträgen
Rechtliche Grundlage: Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GvD Nr. 39/2013
Der Generalsekretär ist ein monokratisches Organ und vertritt gesetzlich den EVTZ. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und wird abwechselnd von den Mitgliedern des Generalsekretariats des EVTZ, die die drei EVTZ-Mitglieder vertreten, gleichzeitig mit der Präsidentschaft des EVTZ wahrgenommen.
Die Mitarbeiter des EVTZ sind Teil des Stellenplans der drei Landesverwaltungen. Für Informationen zum Personal wird zuständigkeitshalber auf die Website der Landesverwaltungen unter der Rubrik "Transparente Verwaltung" verwiesen.
Vergütungen jeglicher Art in Zusammenhang mit der Übernahme des Amtes werden von der zuständigen Landeserwaltung gezahlt, zu der das Personal des EVTZ gehört.
Erklärungen über das Nichtvorhandensein von Nichterteilbarkeits- und Unvereinbarkeitsgründen der Generalsekretäre
Land Tirol
Trentino
Für Erklärungen über das Nichtvorhandensein von Nichterteilbarkeits- und Unvereinbarkeitsgründen der Generalsekretäre wird zuständigkeitshalber auf die Website der EVTZ-Mitglieder der Autonomen Provinz Bozen und der Autonomen Provinz Trient verwiesen:
Kontakt
Generalsekretariat des EVTZ "Europaregion Tirol - Südtirol - Trentino"
Waaghaus - Laubengasse 19/A, I-39100 Bozen