Rechtliche Grundlage: Art. 21 Abs. 2 GvD Nr. 33/2013
Die Mitarbeiter des EVTZ sind Teil des Stellenplans der EVTZ-Mitglieder. Der nationale Kollektivvertrag wird nicht angewandt und es sind auch keine Fonds für dezentrale Abkommen vorgesehen.
Für weitere Informationen wird zuständigkeitshalber auf die Webseite der Landesverwaltungen unter der Rubrik Ergänzende Kollektivvertragsverhandlungen der Transparenten Verwaltung verwiesen.