Rechtliche Grundlage: Art. 16 Abs. 3 GvD Nr. 33/2013
Die Mitarbeiter des EVTZ sind Teil des Stellenplans der EVTZ-Mitglieder. Die Abwesenheitsquote beinhaltet die Abwesenheiten aus nicht arbeitsbedingten Gründen: Urlaub, Krankheit, Mutterschaft, Studium, andere Gründe.
Für weiter Informationen zu Abwesenheitsquoten wird zuständigkeitshalber auf die Webseite der Landesverwaltungen unter der Rubrik "Transparente Verwaltung" verwiesen.