Rechtliche Grundlage: Art. 47 Abs. 1 GvD Nr. 33/2013
Die Verletzung der Veröffentlichungspflichten betreffend die gesamte Vermögenslage sowie der Vergütungen jeglicher Art in Zusammenhang mit der Übernahme des Amtes bringt eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von Euro 500 bis Euro 10.000 zu Lasten der für die fehlende oder unvollständige Mitteilung verantwortlichen Person mit sich und die entsprechende Maßnahme wird auf der Website der Verwaltung veröffentlicht.
Bis heute ist keine Verhängung von Strafen wegen unterlassener Mitteilung der Daten bekannt (letzter Stand: 16.01.2024).