Kennzahlenplan und zu erwartende Haushaltsergebnisse
Rechtliche Grundlage: Art. 29 Abs. 2 GvD Nr. 33/2013
Art. 1 des GvD Nr. 91/2011 sieht die Verpflichtung vor, ein Dokument, welches als "Plan der Indikatoren und vorgesehene Bilanzergebnisse" bezeichnet wird, den öffentlichen Verwaltungen vorzulegen, wobei präzisiert wird, dass man als öffentliche Verwaltungen, die Verwaltungen gemäß Art. 1, Absatz 2, des Gesetzes vom 31. Dezember 2009, Nr. 196, bezeichnet, mit Ausnahme der Regionen, der örtlichen Körperschaften, ihrer eigenen Anstalten und instrumentalen Einrichtungen und den Einrichtungen des nationalen Gesundheitsdienstes.
Der EVTZ gehört nicht zu den Körperschaften, die verpflichtet sind, die Ersatzerklärungen und Einholen der Daten von Amts wegen vorzulegen.
Für Informationen wird zuständigkeitshalber auch auf die Website der EVTZ-Mitglieder unter der Rubrik "Transparente Verwaltung" verwiesen.