Dreijahresplan zur Korruptionsverbeugung und Transparenz
Für Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung und der Transparenz samt Anlagen, zusätzliche Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung laut Artikel 1, Absatz 2-bis Gesetz Nr. 190/2012 wird es auf Sektion "Vorbeugung der Korruption" verweist.
Zusammenfassende Übersicht der geltenden Veröffentlichungspflichten im Bereich Transparenz, gemäß Artikel 28/bis des Landesgesetzes vom 22 Oktober 1993, Nr. 17:
Zusammenfassende Übersicht der geltenden Veröffentlichungspflichten im Bereich Transparenz, gemäß Artikel 28/bis deLaut Artikel 10, Absatz 1 des gesetztesvertretenden Dekretes Nr. 33/2013, ist jede Verwaltung verpflichtet, in einer eigenen Sektion des Dreijahresplanes zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz die Verantwortlichen für die Übermittlung und Veröffentlichung der Unterlagen, Informationen und Daten anzugeben, während die Pflicht zur Ausarbeitung eines eigenen Dreijahresplans für die Transparenz und Integrität mit gesetzesvertretenden Dekret Nr. 97/2016 wieder abgeschafft wurde.