Bis zum Jahr 2030 soll die Fertigstellung des TEN-V-Kernnetzes abgeschlossen sein. Der Vorschlag unterstützt die Entwicklung eines nahtlosen transeuropäischen Verkehrsnetzes, welches eine nachhaltige Konnektivität in der gesamten Europäischen Union ohne physische Lücken, Engpässe oder fehlende Verbindungen bietet.
Das transeuropäische Verkehrsnetz ist ein umfassendes Netz von Straßen, Schienen und (Binnen)-Seeverkehr in der EU. Die Mitgliedstaaten müssen bis 2030 sicherstellen, dass die Verkehrsinfrastruktur des Kernnetzes bestimmte TEN-V-Anforderungen erfüllt. Konkret betrifft dies beispielsweise die Verbindung von Flughäfen mit dem Eisenbahnfernverkehrsnetz und der Straßenverkehrsinfrastruktur des transeuropäischen Verkehrsnetzes; die Anbindung von multimodalen Güterterminals an das Schienennetz, sowie den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für schwere Nutzfahrzeuge. Das erklärte Ziel bis 2030 ist es, den Hochgeschwindigkeitsschienenverkehr zu verdoppeln.
Um die noch bestehenden Lücken zu schließen und das gesamte Netz zu modernisieren, sieht der neue Vorschlag folgende Schlüsselelemente vor:
- starke Anreize zur Verlagerung der Transportnachfrage auf nachhaltigere Verkehrsträger durch neue und/oder verstärkte verschärfte Infrastrukturanforderungen/TEN-V-Normen
- Schaffung von europäischen Verkehrskorridoren durch die Integration des Kernnetz und des erweiterten Kernnetzes
- verstärkte Konzentration auf Multimodalität und Interoperabilität zwischen verschiedenen Verkehrsträgern und Verkehrsmitteln
- bessere Integration der städtischen Knotenpunkte in das TEN-V
- innovative Technologien, um die Digitalisierung der Verkehrsinfrastrukturen weiter voranzutreiben und ihre Resilienz zu erhöhen
- Unterstützung des Aufbaus der erforderlichen Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe
Verstärkte Governance bei der Umsetzung des Transeuropäischen Netzwerks
Die Kommission kann im Falle von erheblichen Verzögerungen, wie z. B. der Fertigstellung des Brenner-Korridors, die betreffenden Mitgliedstaaten auffordern, die Gründe für die Verzögerung anzugeben. Diese Gründe sind von den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung anzugeben. Auf der Grundlage der Antwort konsultiert die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, um das Problem, das die Verzögerung verursacht hat, zu lösen. Sollte es für die angegebenen Gründen keine objektive Rechtfertigung geben, räumt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von sechs Monaten ein, um die erhebliche Verzögerung zu beseitigen.
Betrifft der verzögerte Abschnitt ein mit Unionsmitteln gefördertes Projekt, so kann eine Kürzung der Finanzhilfe, eine Änderung oder eine Kündigung der Finanzhilfevereinbarung gemäß den geltenden Vorschriften eingeleitet werden.