Das GAP-Reformpaket besteht aus drei Verordnungen. Die Verordnung, die die Direktzahlungen (1. Säule der GAP) regelt, sind dabei ein wesentlicher Teil der Reform. Österreich werden hierfür jährlich 677 Millionen Euro an EU-Mitteln zur Verfügung stehen, Italien 3,6 Milliarden Euro. 25 Prozent der Direktzahlungen werden künftig an noch höhere Umwelt- und Klimaleistungen geknüpft. Um Geld aus diesen 25 Prozent zu erhalten, muss ein Katalog von Öko-Regelungen umgesetzt werden, die über die allgemeinen Auflagen an Umwelt -und Klimaschutz hinausgehen. Landwirte können die passende Maßnahme zielgenau für ihren Betrieb auswählen und durchführen.
So sollen für die Jahre 2023 bis 2026 von zehn Prozent jährlich ansteigend bis 15 Prozent der jährlichen nationalen Zuweisung für Direktzahlungen, in die zusätzliche Förderung der ländlichen Entwicklung (2. Säule der GAP) fließen. Diese umfasst gezielte Programme zur Förderung von Klima- und Umweltschutzmaßnahmen, zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Stärkung der ländlichen Räume.
Nationale Strategiepläne zur erleichterten Umsetzung der Reformen
Alle EU-Mitgliedstaaten müssen für die neue GAP-Förderperiode erstmals Nationale Strategiepläne für die 1. und die 2. Säule der GAP entwickeln. Diese ermöglichen es den Mitgliedsstaaten, Fördermaßnahmen gezielt einzusetzen und auf die jeweiligen nationalen Bedürfnisse auszurichten. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 1. Januar 2022 Zeit, die Entwürfe ihrer Strategiepläne vorzulegen. Anschließend wird die Kommission die Pläne innerhalb von drei Monaten evaluieren und die Bewertung zurück an die Mitgliedstaaten übermitteln. Die neue GAP wird 2023 in Kraft treten und bis 2027 gelten.
Um die GAP zukunftsfähig zu machen, stehen neben den Verordnungen betreffend den Direktzahlungen und den Nationalen Strategieplänen, zahlreiche weitere Richtlinien und Verordnungen im Mittelpunkt, die vorangetrieben werden müssen.