Unternehmen spielen eine führende Rolle, wenn es darum geht, den zweifachen Wandel der EU hin zu einer nachhaltigen und digitalen Wirtschaft voranzutreiben. Zu diesem Zweck benötigen sie einen planbaren Rechtsrahmen, der sowohl das Wachstum fördert als auch an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen in einer zunehmend digitalen Welt angepasst ist.
Mit dem Vorschlag soll die Geschäftstätigkeit grenzüberschreitend tätiger Unternehmen erleichtert und Transparenz und Vertrauen in diese gestärkt werden, indem wichtige Gesellschaftsinformationen (z.B. über Personengesellschaften und Konzerne) auf EU-Ebene öffentlich zugänglich werden.
Abbau von Bürokratie und Verwaltungsaufwand
Zum Abbau von Bürokratie und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für grenzüberschreitend tätige Unternehmen werden unter anderem folgende Vorschriften vorgeschlagen:
- Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung, damit Unternehmen bei der Errichtung einer Zweigniederlassung oder eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat nicht erneut Informationen übermitteln müssen. Die einschlägigen Informationen können über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern ausgetauscht werden;
- Ein EU-Gesellschaftszertifikat mit grundlegenden Informationen über Unternehmen, das kostenlos in allen EU-Sprachen verfügbar sein wird;
- Eine mehrsprachige Standardvorlage für eine digitale EU-Vollmacht, mit der eine Person zur Vertretung eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat ermächtigt wird;
- Beseitigung von Formalitäten wie der Notwendigkeit einer Apostille oder beglaubigter Übersetzungen von Unternehmensdokumenten.
Laut Kommission können dadurch jährlich etwa 437 Mio. Euro an Verwaltungskosten einspart werden. Der Vorschlag wird insgesamt zur weiteren Digitalisierung des Binnenmarkts beitragen und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen dabei unterstützen, in der EU geschäftlich tätig zu werden.
Der Vorschlag wird nun vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert. Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie binnen zwei Jahren in nationales Recht umsetzen müssen.